Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
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Agenda

1. Die Aufhebung der Verträge und die rechtliche Kontinuität

Mit Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa werden der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) aufgehoben, wie auch alle Rechtsakte und Verträge zu deren Ergänzung oder Änderung, unter anderem die Einheitliche Europäische Akte, der Vertrag von Amsterdam, der Vertrag von Nizza sowie die Verträge über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.

Um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten, müssen jedoch einzelne Bestimmungen der verschiedenen Beitrittsverträge in Kraft bleiben, insbesondere Bestimmungen, die auf Dauer Gültigkeit haben, und Bestimmungen, die noch nicht hinfällige Übergangsregelungen zum Beitritt enthalten. Zu diesem Zweck wurden dem Verfassungsvertrag zwei Protokolle beigefügt :

-  das Protokoll zu den Verträgen und Rechtsakten über den Beitritt Dänemarks, des Vereinigten Königreichs, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Portugals, Österreichs, Finnlands und Schwedens

-  das Protokoll zu den Verträgen und Rechtsakten über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei.

Die durch die Verfassung geschaffene neue Union tritt die Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU) an. Die bei Inkrafttreten des Verfassungsvertrags bestehenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen nehmen ihre Befugnisse gemäß Verfassungsvertrag in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gegebenen Zusammensetzung weiterhin wahr.

Im Unterschied zum Primärrecht gelten die Rechtsakte der Organe, die auf der Grundlage der aufgehobenen Verträge und Rechtsakte angenommen wurden, weiter. Sie behalten so lange Rechtswirkung, bis sie aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichtes Erster Instanz zur Auslegung und Anwendung der aufgehobenen Verträge und Rechtsakten ist weiterhin maßgeblich für die Auslegung des Unionsrechts gültig.

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