Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
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Agenda

10. Die Finanzen und das Haushaltsverfahren

Das Haushaltsjahr der Union beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verfassungsvertrag legt ein Haushaltsverfahren fest, das einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit einer einzigen Lesung sowie Vermittlung gleicht und mit sehr strengen Fristen sowie der Verpflichtung für die Kommission verbunden ist, im Fall von Uneinigkeit von Rat und Parlament, einen neuen Vorschlag vorzulegen.

Die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben sowie die jährliche Festsetzung eines Höchstsatzes für den Anstieg der nicht obligatorischen Ausgaben wird aufgehoben.

Der Verfassungsvertrag erinnert daran, dass der Haushalt der Union, unabhängig von den sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird. Er schreibt auch das System des mehrjährigen Finanzrahmens vor, der eine geordnete Entwicklung der Ausgaben innerhalb der Grenzen der Eigenmittel sicherstellen soll. Im mehrjährigen Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen gemäß den Haupttätigkeitsbereichen der Union für einen Zeitrahmen von mindestens fünf Jahren festgelegt. Diese Obergrenzen müssen vom jährlichen Haushaltsplan beachtet werden.

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