Die Unterscheidung zwischen den Vorschriften des EG-Vertrages und den Vorschriften des sogenanten dritten Pfeilers [Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres] wird aufgehoben. Ferner wird die Einführung der Mitentscheidung (das ordentliche Gesetzgebungsverfahren) und die Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit als allgemeine Regel festgelegt.
a) Gemeinsame Asyl- und Eiwanderungspolitik
Die Asyl- und Einwanderungspolitiken sind als gemeinsame Politik der Union festgelegt.
Dies beinhaltet unter anderem einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Status für Asylsuchende, die Festlegung gemeinsamer Verfahren für die Gewährung und den Entzug dieses Status und eine Partnerschaft mit Drittländern, um den Strom der Asylbewerber zu steuern.
b) Ausweitung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Strafrecht
Die Hauptaufgabe wird in der Annäherung der grundlegenden strafrechtlichen Normen bestehen, um so einerseits bestimmte Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension zu bekämpfen und andererseits die Durchführung einer Gesetzgebung der Union zu gewährleisten.
Um die Unterschiede zwischen den Rechtstraditionen und den Justizsystemen der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, hat man sich auf ein besonderes Verfahren geeinigt : ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein entsprechender Legislativvorschlag grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berührt, kann er beantragen, dass der Europäische Rat befasst und das Verfahren ausgesetzt wird. Der Europäische Rat muss dann binnen vier Monaten den Entwurf an den Rat zurückverweisen, damit die Aussetzung des Verfahrens beendet wird, oder die Europäische Kommission, bzw die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt hat, muss um die Vorlage eines neuen Entwurfs ersuchen. Fasst der Europäische Rat den genannten Beschluss nicht binnen vier Monaten oder wird das auf Betreiben des Europäischen Rates eingeleitete neue Legislativverfahren nicht binnen 12 Monaten abgeschlossen, wird automatisch eine verstärkte Zusammenarbeit begründet, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wünscht (siehe Teil I, Punkt 4.4.3, „Die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit“). Die legislative Initiative im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit wird zwischen der Kommission und einem Viertel der Mitgliedstaaten geteilt, d.h ein einzelner Mitgliedstaat kann nicht mehr alleine einen Vorschlag vorlegen.
c) Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist vorgesehen. Sie ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und die Verfolgung der betreffenden Personen. Ferner ist die Möglichkeit vorgesehen, die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension auszuweiten.
d) Ausweitung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
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Diese Ausweitung betrifft vor allem die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und deren Vollstreckung sowie die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln.
e) Sozialpolitik
Artikel III-117 beinhaltet eine Sozialklausel mit horizontalem Charakter, wonach die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken den Erfordernissen der „Förderung eines Hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie eines hohen Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundeitsschutzes Rechnung trägt“.
f) Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)<br/>
Gegenwärtig unterliegen sämtliche Beschlüsse auf dem Gebiet der GAP der qualifizierten Mehrheit im Ministerrat, wobei das Europäische Parlament lediglich mittels der einfachen Anhörung beteiligt ist.
Gemäß dem Text der Verfassung wird bei diesen Beschlüssen unterschieden zwischen :
den Rechtsakten mit Gesetzescharakter, die die Form eines europäischen Gesetzes oder eines Rahmengesetzes haben, also im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Sie beziehen sich auf die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sowie die übrigen Rechtsvorschriften, die zur Verfolgung der Zielvorgaben der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.
den Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, welche die Form einer europäischen Verordnung oder Beschluß haben, die vom Europäischen Rat erlassen werden und zu denen das Europäische Parlament nicht angehört wird. Sie beziehen sich auf die Festlegung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und den mengenmäßigen Beschränkungen sowie der Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.