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Wird die Europäische Verfassung den Naturschutzgedanken in der EU stärken oder schwächen ?

Als „Luxemburger Natur- und Vogelschutzliga“ wollen wir die Europäische Verfassung in bezug auf den Stellenwert des Naturschutzes analysieren und so ein kleines Puzzlestück zur Meinungsbildung liefern.

Naturschützer mussten bisher die europäische Politik meistens mit einem lachenden und einem weinenden Auge betrachten. Aus Naturschutzsicht kamen bisher durchwegs positive Impulse aus Europa : Vogelschutzdirektive, Natura 2000, LIFE, Wasserrahmenrichtlinie sind nur einige Projekte, die dem Naturschutz in Luxemburg und Europa eine nicht für mögliche gehaltene Dynamik gegeben haben. Andererseits wurde unsere europäische Kulturlandschaft durch die europäische Agrarpolitik der letzten Jahrzehnte in einer Art und Weise umgemodelt, die zu einer von Brüssel finanzierten Biodiversitätskrise und Landschaftszerstörung höchsten Grades führte. Erst die jetzige Agrarreform zeigt zum ersten Mal ein Umdenken, indem Lebensmittelsicherheit, Tier-, Pflanzen-, Umwelt- und Naturschutz sowie der Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen in gutem Zustand als Basisbedingungen für eine finanzielle Unterstützung definiert werden. Anhand dieser beiden Politikbereiche wollen wir die Europäische Verfassung analysieren.

Im ersten Teil, der die Grundsätze der Europäischen Union regelt, ist der Umweltschutz fest verankert. In Artikel I-3 „Die Ziele der Union“ heißt es unter Punkt 3 : „Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.“

In der Aufteilung der Zuständigkeiten gibt sich die Union eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel I-13). Bei der Umweltpolitik gibt es weiterhin eine geteilte Zuständigkeit (Artikel I-14). Damit bleibt der Naturschutz nationale Aufgabe ; Druck aus Brüssel ist aber weiterhin garantiert.

Auch im zweiten Teil, der Charta der Grundrechte der Union, ist der Umwelt- und Naturschutz fest verankert. Bereits in der Präambel wird die nachhaltige Entwicklung festgeschrieben und Artikel II-97 widmet sich dem Umweltschutz : „Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.“

Im dritten Teil werden die einzelnen Politikbereiche definiert. Dieser Teil regelt vor allem die Abläufe und Details der in Teil I festgelegten Grundsätze und ist somit rechtlich entscheidend. Auch hier ist der Umweltschutz fest verankert. Bereits unter dem ersten Titel „Allgemein anwendbare Bestimmungen“ wird im Artikel III-119 der Umweltschutz als integraler Teil der europäischen Politik festgelegt : „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten Bereichen, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, einbezogen werden.“ Artikel III-233 definiert die Umweltpolitik noch genauer.

Auch die Landwirtschaftspolitik wird im dritten Teil definiert. Im Artikel III-227 wird als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik angegeben, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern“ sowie „für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.“ Kein Wort findet sich über Regeln der guten fachlichen Praxis (Tier-, Pflanzen, Umwelt- und Naturschutz) oder über Lebensmittelsicherheit. Diese Auffassung der Landwirtschaftspolitik scheint geradewegs aus den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts übernommen. Positiv ist jedoch, dass das Europaparlament ein Mitentscheidungsrecht in der Agrarpolitik bekommt. Überhaupt tauchen Begriffe wie Nachhaltigkeit und Umweltschutz weder in der Landwirtschafts-, noch in der Transport- oder Energiepolitik im dritten Teil auf. Hier können wir uns als Naturschützer nur auf Artikel III-119 berufen, der, wie oben ausgeführt, Umweltschutz als integralen Teil aller Politikbereiche festschreibt.

Die EU-Verfassung festigt also den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung ; ausschlaggebend werden aber auch in Zukunft die politischen Tagesgeschäfte sein. Die Umweltverbände müssen deshalb weiterhin die Augen offen halten und es bleibt zu hoffen, dass der dritte Teil der europäischen Verfassung so schnell wie möglich überarbeitet wird. Immerhin ist für diesen Teil ein vereinfachtes Änderungsverfahren betreffend die internen Politikbereiche der Union vorgesehen.

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