Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
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2. Die Ausübung der Zuständigkeiten

Die Anwendung der festgelegten Zuständigkeiten wird durch die drei folgenden Vorschriften geregelt :

1. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

Die Union wird innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, welche die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele zugewiesen haben.

2. Grundsatz der Subsidiarität

Die Union wird in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern dies eher auf Unionsebene geschehen kann.

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die von der Union getroffenen Maßnahmen gehen inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.

Die Einhaltung dieser drei Grundsätze wird durch den Europäischen Gerichtshof überwacht und kann gegebenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden.

Darüber hinaus wird mit dem „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ eine Art Frühwarnmechanismus eingeführt, mit dem die nationalen Parlamente in die Kontrolle der Anwendung der zwei Grundsätze Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einbezogen werden. Die nationalen Parlamente werden über alle neuen legislativen Initiativen unterrichtet und können so prüfen, ob die Vorschläge der Europäischen Kommission dem Subsidaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Ist mindestens ein Drittel der nationalen Parlamante der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip beeinträchtigt, muss die Europäische Kommission den Vorschlag überprüfen.

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