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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta wurde ursprünglich vom ersten Europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Roman Herzog erarbeitet. Die Charta wurde anschließend vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union gebilligt und zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7. Dezember 2000 von den Staats- und Regierungschefs feierlich proklamiert, blieb aber rechtlich unverbindlich.

Durch Einfügen der Charta in den Verfassungsvertrag wird diese nach Inkrafttreten der Verfassung dann rechtlich verbindlich für die Union und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Rechts der Europäischen Union.

Mit der Charta sind die auf Unionsebene geltenden Grundrechte erstmals umfassend schriftlich und in einer verständlichen Form niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950.

In sechs Kapiteln - Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte - fasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte sowie die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem Dokument zusammen.

Ein weiteres Kapitel regelt die sogenannten „horizontalen Fragen“, d.h. die Regeln, die für alle Grundrechte gelten.

In 54 Artikeln werden den europäischen Bürgern umfassende Rechte zugesichert. Die Charta sichert neben den klassischen Bürgerrechten wie Rede-, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit auch den Verbraucherschutz, ein Recht auf eine gute Verwaltung und weitgehende Rechte von Kindern, Behinderten und Alten. Auch soziale Rechte sind vorgesehen. So sind unter anderem „würdige Arbeitsbedingungen“ und eine kostenlose Arbeitsvermittlung garantiert.

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