Die Zuständigkeiten der Europäischen Union werden in der Verfassung geklärt, gegliedert und aufgezählt. Es sind dies die Bereiche, in denen die Europäische Union alleine handeln kann (ausschließliche Zuständigkeit), in denen die Europäische Union, aber auch die Mitgliedstaaten, tätig werden können (geteilte Zuständigkeit), und in denen die Europäische Union ohne Harmonisierungsmöglichkeit nur ergänzend tätig werden kann (Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen).
Es werden Besonderheiten anerkannt was die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik anbelangt. Diese Politikbereiche fallen nicht unter die obengenannte allgemeine Klassifizierung.
Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel I-11) kann die Union nur in den Zuständigkeitbereichen tätig werden, die ihr zur Verwirklichung laut Verfassung niedergelegten Ziele zugewiesen sind. In diesem Artikel heißt es ferner : „Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten“.
Über diese Zuständigkeiten hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über die verstärkte Zusammenarbeit Zuständigkeiten auszuüben. Die Mitgliedstaaten die dies wünschen, können untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen.