Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Agenda

5. Die Gesetzgebungsverfahren

Von den derzeit vier Gesetzgebungsverfahren wird nur das Mitentscheidungsverfahren beibehalten, das als das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ festgelegt wird.

Darüber hinaus sind besondere Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Diese enthalten jedoch eine allgemeine Übergangsklausel, die einen Wechsel zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglicht.

a) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Ministerrat gemeinsam erlassen.

b) Die besonderen Gesetzgebungsverfahren

In bestimmten, in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Artikel I-34), können europäische Gesetze oder Rahmengesetze vom Rat allein, oder vom Europäischen Parlament allein und nicht mehr von den beiden Organen gemeinsam erlassen werden. Das Ergebnis werden Gesetze oder Rahmengesetze des Rates sein, die mit Beteiligung des Parlaments, oder, im umgekehrten Fall, Gesetze oder Rahmengesetze des Europäischen Parlaments, die mit Beteiligung des Rates erlassen werden.

Die Verfassung enthält keine genauen Angaben zur Abwicklung dieser besonderen Gesetzgebungsverfahren. Daher gelten nach wie vor die zahlreichen Rechtsgrundlagen, welche den früheren Verfahren der Anhörung, der Zusammenarbeit und der Zustimmung entsprechen. Sie kommen vor allem in folgenden Bereichen zur Anwendung :

-   Justiz und Inneres

-   Haushalt und Steuern

-   einzelne Aspekte bestimmter politischen Bereiche(Forschungs- und Entwicklungsprogramme, soziale Sicherheit usw)

c) Die Übergangsklauseln

Die sogenannten Überleitungsklauseln (Artikel IV-444) gestatten es, den Anwendungsbereich der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auszuweiten. So können die besonderen Gesetzgebungsverfahren durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ersetzt werden, ohne den Weg über den Mechanismus der Regierungskonferenz und Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten nehmen zu müssen.

Diese Überleitungsbestimmungen öffnen nicht nur den Weg für eine Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, sondern auch für eine stärkere Rolle des Europäischen Parlaments in jenen Bereichen, in denen es derzeit dem Rat noch nicht gleichgestellt ist.

Vous êtes ici : Sommaire > Die Europäische Verfassung > Zusammenfassung > Teil I (Artikel I-1 bis I-60) > Die Gesetzgebungsverfahren