Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
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3. Die Änderung der Verfassung

Der Verfassungsvertrag unterscheidet zwischen drei Verfahren zur Änderung der Verfassung :

-  das ordentliche Verfahren

-  das vereinfachte Verfahren (Übergangsklauseln)

-  das vereinfachte Verfahren betreffend die internen Politikbereiche der Union.

a) Das ordentlich Verfahren

Das Europäische Parlament hat die Möglichkeit, Vorschläge zur Änderung der Verfassung vorzulegen. Es wird in dieser Hinsicht der Kommission und den Mitgliedstaaten gleichgestellt, die auch über dieses Recht verfügen.

Die Einberufung eines Europäischen Konvents wird zu einer festen Einrichtung. Künftige Verfassungsänderungen können ebenfalls von einem entschprechenden Gremium ausgearbeitet werden. Dieser Konvent soll sich aus Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs, des Europäischen Parlaments und der Kommission zusammensetzen. Seine Aufgabe besteht darin, die jeweiligen Änderungsvorschläge zu prüfen und im Konsensverfahren eine Empfehlung für die Regierungskonferenz anzunehmen, die vom Präsidenten des Ministerrates einberufen wird, um die am Vertrag über die Verfasssung vorzunehmende Änderungen zu vereinbaren.

Der Europäische Rat kann jedoch mit einfacher Mehrheit und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, den Konvent nicht einzuberufen. Das gilt jedoch nur für Änderungen geringeren Umfangs.

Unabhängig vom angewandten Verfahren treten die Änderungen am Vertrag über die Verfassung erst dann in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

b) Das vereinfachte Änderungsverfahren (Übergangsklauseln)

Zwei allgemein gültige Übergangsklauseln räumen dem Europäischen Rat die Möglichkeit ein, auf einstimmigen Beschluss, die qualifizierte Mehrheit oder das ordentliche Gestzgebungsverfahren in einem Bereich anzuwenden, für den die Verfassung noch die Einstimmigkeit oder ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorsieht.

In diesem Verfahren haben die nationalen Parlamente ein Mitspracherecht. Bei jeder vom Europäischem Rat beabsichtigte Anwendung dieser Übergangsklausel sind die nationalen Parlamente anzuhören. Lehnt auch nur ein Parlament die Anwendung der Übergangsklausel ab - binnen einer Frist von sechs Monaten -, so wird der entsprechende Beschluss nicht erlassen.

Die Übergangsklauseln sind allein auf Teil III der Verfassung anwendbar. Für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen dürfen sie nicht herangezogen werden.

c)Die spezifische Übergangsklauseln

Der Rat kann einstimmig beschließen, das besondere Gesetzgebungsverfahren durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in den drei folgenden Bereichen zu ersetzen :

-  Sozialpolitik

-  Umwelt

-  Familienrecht

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss den Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheit im Bereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erweitern.

In beiden Fällen ist die Einbeziehung der nationalen Parlamente nicht vorgesehen.

Der Verfassungsvertrag sieht vor, daß bestimmte Protokolle durch ein europäisches Gesetz oder durch ein Gesetz des Rates geändert werden können. Dies gilt für :

-  die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)

-  die Satzung des Gerichthofs der Europäischen Union

-  das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

-  die Satzung der Europäischen Investionsbank (EIB)

-  die Übergangsbestimmungen der beiden Protokolle über die Beitrittsverträge

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