Der 1957 geschlossene „Euratom-Vertrag“ zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt weiter. Diese Gemeinschaft ist nicht mit der Union fusionniert und besitzt somit weiterhin eigene Rechtspersönlichkeit, stützt sich allerdings auf dieselben Institutionen.
Die erforderlichen Änderungen am Euratom-Vertrag sind im „Protokoll zur Änderung des Euratom-Vertrages“ festgelegt. Die durch den Verfassungsvertrag bedingten Änderungen beschränken sich auf Anpassungen an die neuen in der Verfassung festgelegten Vorschriften, insbesondere im institutionnellen und finanziellen Bereich.